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Textilverordnung
Gemäß Textilkennzeichnungsgesetz sind Sie als Anbieter von Textilerzeugnissen zur
Angabe der im Produkt enthaltenen Materialien verpflichtet. Die Verpflichtung zur
Angabe gilt für alle Artikel, die zu mindestens 80% ihres Gewichtes aus textilen
Rohstoffen hergestellt sind. § 5 TextilKennzG schreibt vor, dass die Angabe im
Prozentsatz des Nettotextilgewichtes zu erfolgen hat, bei Textilerzeugnissen aus
mehreren Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. Sollte die Textile
nur aus einem Stoff bestehen, so hat die Angabe in 100% zu erfolgen.
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